"Geh, wohin dein Auto dich trägt"

 

Der Bundesgerichtshof inKarlsruhe hat am  

25. September 2013 entschieden, das die Gebrauchtwagen – Garantie nicht zum Besuch in einer Vertragswerkstatt verpflichtet

 

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung mit derWirksamkeit einer Klausel in einer Gebrauchtwagen-Garantie befasst, die dieGarantieansprüche des Käufers an die Durchführung der Wartungs-, Inspektions-und Pflegearbeiten in der Werkstatt des Verkäufers/Garantiegebers oder eine vomHersteller anerkannten Vertragswerkstatt knüpft.

 

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einerGebrauchtwagen-Garantie geltend. Der Kläger kaufte von einem Autohaus imNovember 2009 einen Gebrauchtwagen “inkl. 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie gemäßBestimmungen der Car-Garantie”. Die vom Kläger und Verkäufer unterzeichneteGarantievereinbarung lautet:

 

“Der Käufer erhält vom Verkäufer eine Garantie, deren Inhaltsich aus dieser Garantievereinbarung (…) und aus den beiliegenden (…)Garantiebedingungen ergibt. Diese Garantie ist durch die [Beklagte]versichert”.

 

In § 4 Buchst. a der maßgeblichen Garantiebedingungen heißtes unter anderem:

 

“Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass derKäufer/Garantienehmer (…) an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenenoder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beimVerkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkanntenVertragswerkstatt durchführen lässt (…)”.

 

Unter § 6 Nr. 3 der Garantiebedingungen ist geregelt:

 

“Der Käufer/Garantienehmer ist berechtigt, alle Rechte ausder versicherten Garantie im eigenen Namen unmittelbar gegenüber der[Beklagten] geltend zu machen. Im Hinblick darauf verpflichtet sich derKäufer/Garantienehmer, stets vorrangig die [Beklagte] in Anspruch zu nehmen.

 

Im April 2010 ließ der Kläger den vierten Kundendienst andem Fahrzeug in einer freien Werkstatt durchführen. Im Juli 2010 blieb dasFahrzeug infolge eines Defekts der Ölpumpe liegen. Ein vom Kläger eingeholterKostenvorschlag für eine Fahrzeugreparatur belief sich auf 16.063,03 €. DerKläger ließ das Fahrzeug zunächst nicht reparieren.

 

Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten zunächstZahlung von 10.000 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat dasOberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von 3.279,58 € nebst Zinsen undvorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt, nachdem der Kläger nach erfolgterReparatur seinen Anspruch nur noch in dieser Höhe verfolgt hat.

 

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagtenhatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Regelung in § 4Buchst. 1 der Garantiebedingungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB* unwirksam ist.Die dort geregelte Anspruchsvoraussetzung, nach der Voraussetzung für jeglicheGarantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer an dem Kraftfahrzeug dievom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- undPflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Herstelleranerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt, ist nicht gemäß § 307 Abs. 3Satz 1 BGB* einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen. Denn bei einer Wartungsklauselhandelt es sich jedenfalls dann um eine die Leistungsabrede lediglichergänzende und damit der Inhaltskontrolle unterliegende Regelung, wenn dieGarantie – wie vorliegend – nur gegen Zahlung eines dafür zu entrichtendenEntgelts zu erlangen war.

 

Das Berufungsgericht hat den Kaufvertrag zwischen dem Klägerund dem Verkäufer des Gebrauchtwagens rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dassder Kläger die Garantie entgeltlich erlangt hat. Es hat zur Begründung seinerAuslegung auf die Rechnung des Verkäufers verwiesen, nach welcher der Klägerden Gebrauchtwagen “inklusive 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie” zum Gesamtpreisvon 10.490 € erworben hat. Der Umstand, dass die Rechnung keine Aufschlüsselungdes Gesamtpreises nach den Kaufpreisanteilen für das Fahrzeug und die Garantieenthält, nötigt nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist unerheblich, wiehoch das Entgelt für das Fahrzeug einerseits und die Garantie andererseits ist,wenn die Auslegung des Kaufvertrags – wie hier – ergibt, dass sich der Gesamtkaufpreisauf beides bezieht. Denn die Kontrollfähigkeit der Wartungsklausel hängt nurvon der Entgeltlichkeit der Garantie, nicht von der Höhe des auf sieentfallenden Entgelts ab.

 

Wie der Senat bereits entschieden hat, ist eine Klausel ineinem vom Garantiegeber formularmäßig verwendetenGebrauchtwagen-Garantievertrag wegen unangemessener Benachteiligung des Kundenunwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn sie die Leistungspflicht desGarantiegebers für den Fall, dass der Garantienehmer die vom Fahrzeugherstellervorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeitennicht durchführen lässt, unabhängig davon ausschließt, ob die Säumnis desGarantienehmers mit seiner Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schadenursächlich geworden ist. Dies trifft auf die hier vorliegende Bestimmung in § 4Buchst. a der Garantiebedingungen zu.

 

Urteil vom 25. September 2013 – VIII ZR 206/12

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom25.09.2013  Nr. 156/2013